für die Nutzung des CSL Krisenpilot
Clever Home Labs GmbH, Ostende 40, 22045 Hamburg · Fassung 1.1, Stand 04.10.2026
(1) Diese Bedingungen gelten für die Überlassung und Nutzung der Anwendung „CSL Krisenpilot“ durch die Clever Home Labs GmbH (nachfolgend „CHL“) gegenüber ihren Kunden.
(2) Die Anwendung richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertrag mit Verbrauchern kommt nicht zustande.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn CHL ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden gilt vorrangig die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(1) CHL stellt dem Kunden den CSL Krisenpilot über das Internet zur Nutzung bereit. Die Anwendung unterstützt Betriebe bei der Krisenvorsorge: Notfall-Ordner mit Telefonbaum, Kernprozessen und Handgriffen, Übungsmodule, Erkenntnisse und Maßnahmen sowie ein Cockpit mit Prüfpunkten.
(2) Die Anwendung ist local-first aufgebaut: Nach der Anmeldung liegt der vollständige Datenbestand des Kunden auf jedem angemeldeten Gerät und ist dort auch ohne Verbindung vollständig nutzbar. Der Server dient dem Abgleich zwischen den Geräten und der Sicherung.
(3) Die Nutzung ist über den Browser sowie über die Apps für iOS und Android möglich. Der Bezug der Apps richtet sich zusätzlich nach dem Anhang zu diesen Bedingungen.
(4) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweils aktuellen Produktbeschreibung unter https://cleverapplab.de/csl-krisenpilot/. Eine bestimmte Beschaffenheit ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Nicht geschuldet sind die Beschaffung und der Betrieb der Endgeräte des Kunden, dessen Internetanbindung sowie die Einführung der Anwendung im Betrieb des Kunden.
(1) Der Kunde registriert sein Unternehmen über die Anwendung. Die Registrierung ist ein Angebot des Kunden auf Abschluss eines Nutzungsvertrags.
(2) Der Zugang wird erst nach Freigabe durch CHL nutzbar. CHL prüft jede Registrierung von Hand und bestätigt die Freigabe per E-Mail; erst damit kommt der Vertrag zustande. Ein Anspruch auf Freigabe besteht nicht; CHL kann sie ohne Angabe von Gründen verweigern.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass die bei der Registrierung angegebenen Daten zutreffend sind und dass die registrierende Person zur Vertretung berechtigt ist.
(1) Der Kunde erhält für die Laufzeit des Vertrags das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die Anwendung für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.
(2) Nutzungsberechtigt sind die Beschäftigten des Kunden sowie von ihm beauftragte Personen. Der Kunde darf die Anwendung Dritten nicht entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen.
(3) Der Kunde unterlässt es, die Anwendung zurückzuentwickeln, zu vervielfältigen oder zu bearbeiten, soweit das Gesetz dies nicht zwingend erlaubt, und keine Maßnahmen zu umgehen, die dem Schutz oder der Mandantentrennung dienen.
(4) Zugänge sind personenbezogen. Ein Zugang darf nicht von mehreren Personen gemeinsam genutzt werden.
Der Demo-Zugang zeigt einen erfundenen Beispielbetrieb. Sein Bestand wird bei jeder Anmeldung zurückgesetzt; dort eingetragene Daten sind anschließend verloren. Der Demo-Zugang dient allein der Ansicht; echte Daten dürfen dort nicht eingetragen werden. Für den Demo-Zugang bestehen keine Verfügbarkeitszusagen und keine Gewährleistung.
(1) Der Kunde schützt seine Zugangsdaten vor dem Zugriff Dritter und meldet CHL unverzüglich, wenn ein Missbrauch zu besorgen ist.
(2) Geräte. Der Kunde weiß, dass jedes angemeldete Gerät eine vollständige Kopie seines Datenbestands hält. Er sorgt dafür, dass diese Geräte durch eine Gerätesperre geschützt sind, und meldet verlorene oder ausgetauschte Geräte in der Verwaltung ab. Scheiden Beschäftigte aus, entzieht der Kunde deren Zugang.
(3) Sicherung. Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Die Anwendung stellt dafür einen vollständigen Export bereit und lässt die wesentlichen Unterlagen ausdrucken. CHL erstellt zusätzlich eigene Sicherungen zu Zwecken des Betriebs; diese ersetzen die Sicherung durch den Kunden nicht.
(4) Der Kunde nutzt die Anwendung nicht in einer Weise, die den Betrieb beeinträchtigt, insbesondere nicht durch automatisierte Massenzugriffe außerhalb des vorgesehenen Abgleichs.
5) Angaben zur Einstufung. Der Kunde hält die Zahl seiner Beschäftigten in der Verwaltung aktuell, soweit sie für die Einstufung nach § 10 maßgeblich ist.
(1) Für die vom Kunden eingetragenen Inhalte ist allein der Kunde verantwortlich. CHL nimmt keine Kenntnis vom Inhalt und prüft ihn nicht.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Speicherung berechtigt ist. Das gilt besonders für private Telefonnummern und private E-Mail-Adressen, die regelmäßig nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden dürfen. Die Anwendung hält dafür je Kontakt ein Kennzeichen bereit.
(3) Der Kunde trägt keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO ein, insbesondere keine Gesundheitsdaten.
(4) Der Kunde stellt CHL von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Nutzung der Anwendung oder auf rechtswidrigen Inhalten des Kunden beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Das gilt nicht, soweit der Kunde die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
(5) Bei begründetem Verdacht auf einen erheblichen Rechtsverstoß darf CHL den betroffenen Zugang vorübergehend sperren. CHL unterrichtet den Kunden unverzüglich und hebt die Sperre auf, sobald der Verdacht ausgeräumt ist.
(1) CHL betreibt die Server mit einer Verfügbarkeit von ⟨98⟩ % im Jahresmittel, gemessen am Übergabepunkt des Rechenzentrums an das Internet. Ausgenommen sind Zeiten angekündigter Wartung sowie Störungen, die CHL nicht zu vertreten hat.
(2) Wartungsarbeiten führt CHL nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durch und kündigt planbare Arbeiten mit 48 Stunden Vorlauf an.
(3) Der Abgleich ist nicht Voraussetzung der Nutzung. Fällt der Server aus, bleiben die Daten auf den Geräten des Kunden vollständig verfügbar und änderbar; der Abgleich holt die Änderungen später nach. Eine Nichtverfügbarkeit des Servers hindert den Kunden daher nicht an der Nutzung des Notfall-Ordners.
(4) CHL entwickelt die Anwendung fortlaufend weiter. Funktionen können hinzukommen, sich ändern oder entfallen, soweit der vertragsgemäße Nutzen erhalten bleibt. Den Wegfall einer wesentlichen Funktion kündigt CHL mit drei Monaten Vorlauf an; in diesem Fall kann der Kunde zum Wirksamwerden der Änderung kündigen.
(5) Unterstützung. CHL leistet Unterstützung per E-Mail an support@cleverhomelabs.com zu üblichen Geschäftszeiten. In der kostenlosen Stufe wird keine Reaktionszeit zugesagt. In den entgeltlichen Stufen antwortet CHL auf Anfragen innerhalb von zwei Werktagen; ist eine Stufe mit zugesagter Reaktionszeit vereinbart, innerhalb von vier Stunden an Werktagen zwischen 9 und 17 Uhr. Die Reaktionszeit ist die Frist bis zur ersten inhaltlichen Rückmeldung, keine Frist zur Behebung.
(1) Der Kunde kann die Anwendung auf eigener Hardware betreiben. In diesem Fall stellt CHL die erforderlichen Programmstände und eine Installationsanleitung bereit.
(2) Für Betrieb, Verfügbarkeit, Sicherung und Absicherung einer solchen Installation ist allein der Kunde verantwortlich. § 8 gilt dafür nicht, ebenso wenig die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, solange CHL nicht auf das System zugreift.
(3) Für den Betrieb auf eigener Hardware erhält der Kunde ein auf die Vertragslaufzeit begrenztes Nutzungsrecht nach § 4. Das Entgelt ergibt sich aus § 10.
(4) CHL stellt während der Laufzeit Aktualisierungen bereit. Das Einspielen obliegt dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(5) Die Unterstützung bezieht sich auf die Anwendung, nicht auf die Infrastruktur des Kunden. Ändert der Kunde die Anwendung oder ihre Bestandteile, entfallen Gewährleistung und Unterstützung für die geänderten Teile.
(6) Die Einrichtung ist im Entgelt nicht enthalten. Sie wird nach Aufwand abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(1) Die Nutzung richtet sich nach der vereinbarten Stufe. Die Stufen und die zugehörigen Entgelte ergeben sich aus der Preisübersicht unter https://cleverapplab.de/csl-krisenpilot-preise/ in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
(2) Kostenlose Stufe. Für Kunden mit bis zu zehn Beschäftigten ist die Nutzung unentgeltlich. Für diese Stufe sagt CHL weder eine Verfügbarkeit noch eine Reaktionszeit zu; § 8 Abs. 1 gilt insoweit nicht. CHL kann die kostenlose Stufe mit einer Frist von drei Monaten ändern oder einstellen.
(3) Entgeltliche Stufen. Die Entgelte gelten je Kunde und Vertragsjahr, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie sind unabhängig von der Zahl der eingerichteten Zugänge; eine Begrenzung der Zugänge besteht nicht.
(4) Rechnung und Zahlung. CHL stellt das Entgelt jährlich im Voraus in Rechnung. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Zugang der Rechnung ohne Abzug. Ein Lastschrifteinzug findet nicht statt.
(5) Wechsel der Stufe. Überschreitet die Zahl der Beschäftigten die Grenze der vereinbarten Stufe, teilt CHL dies dem Kunden mit und bietet den Wechsel zur nächsten Stufe zum Beginn des folgenden Vertragsjahres an. Bis dahin bleibt die bisherige Stufe bestehen. Eine Sperrung von Zugängen oder eine Abrechnung ohne Zustimmung des Kunden findet nicht statt.
(6) Änderung der Entgelte. CHL kann die Entgelte mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres ändern und teilt die Änderung in Textform mit. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall zum Wirksamwerden der Änderung kündigen.
(7) Bestandsschutz. Kunden, deren Zugang vor dem 05.10.2026 freigegeben wurde, nutzen die Anwendung unentgeltlich im Umfang der kostenlosen Stufe, unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten, solange CHL die kostenlose Stufe anbietet. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Kostenlose Stufe. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien können ihn mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform kündigen.
(2) Entgeltliche Stufen. Der Vertrag läuft zwölf Monate ab der Freigabe. Er verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der Laufzeit in Textform gekündigt wird. CHL weist den Kunden spätestens 60 Tage vor Ablauf auf die bevorstehende Verlängerung hin.
(3) Ein wichtiger Grund liegt für CHL insbesondere vor, wenn der Kunde wiederholt gegen § 4, § 6 oder § 7 verstößt und den Verstoß nach Abmahnung nicht abstellt.
(4) Nach Vertragsende hat der Kunde 30 Tage Zeit, seinen Bestand über die Exportfunktion zu sichern. Danach löscht CHL die Daten des Kunden nach Maßgabe der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Die Kopien auf den Geräten des Kunden bleiben bestehen; der Kunde entfernt sie durch Abmelden oder Entfernen der App.
(1) Der CSL Krisenpilot ist ein Werkzeug zur Erfassung, Pflege und Bereitstellung von Unterlagen der Krisenvorsorge. Er trifft keine Entscheidungen, überwacht nichts und löst keine Alarmierung aus.
(2) Die Anwendung ersetzt nicht die Krisenvorsorge des Kunden selbst: nicht die Bestellung und Schulung von Verantwortlichen, nicht die Prüfung und Wartung technischer Einrichtungen, nicht die Erfüllung gesetzlicher Pflichten aus Arbeitsschutz, Brandschutz, Betriebssicherheit oder branchenspezifischen Vorschriften und nicht die tatsächliche Durchführung von Übungen. Ob die eingetragenen Planungen fachlich richtig, vollständig und geeignet sind, beurteilt allein der Kunde.
(3) Die in der Anwendung enthaltenen Inhalte — Übungsmodule, Prüfpunkte, Rechenhilfen und Textbausteine — sind unverbindliche Arbeitshilfen. Sie stellen keine Rechts-, Sicherheits- oder Unternehmensberatung dar. Die Ergebnisse von Berechnungen beruhen ausschließlich auf den Eingaben des Kunden.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass die für den Ernstfall wesentlichen Unterlagen zusätzlich in Papierform vorliegen. Die Anwendung stellt dafür Ausdrucke bereit. Ein elektronisches Gerät kann im Ernstfall ausfallen, verloren gehen oder entladen sein.
(1) CHL überlässt die Anwendung in der bei Vertragsschluss vorhandenen Fassung. Maßgeblich für die Beschaffenheit ist § 2.
(2) Bei entgeltlicher Überlassung gelten die Vorschriften des Mietrechts mit der Maßgabe, dass die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für Mängel, die bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen ist.
(3) Bei unentgeltlicher Überlassung haftet CHL für Mängel nur bei Arglist.
(4) Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich in Textform an und beschreibt sie nachvollziehbar.
(5) Kein Mangel sind Beeinträchtigungen, die auf Geräten, Netzen oder Software des Kunden, auf unsachgemäßer Nutzung oder auf Umständen außerhalb des Einflussbereichs von CHL beruhen.
(1) CHL haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CHL nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die im Jahr vor dem Schadensereignis gezahlte Vergütung.
(3) Datenverlust. Die Haftung für den Verlust von Daten ist auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung aus ordnungsgemäß gesicherten Datenbeständen erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(4) Folgen von Krisenereignissen. CHL haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass die Krisenvorsorge des Kunden unzureichend war oder Maßnahmen im Ernstfall nicht oder nicht rechtzeitig getroffen wurden. Dies folgt aus § 12 und lässt die Haftung nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
(5) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von CHL.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, die Bestandteil dieses Vertrags ist. Bei Widersprüchen geht sie diesen Bedingungen vor.
(2) Beide Parteien behandeln die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nicht für eigene Zwecke. Die Pflicht besteht für drei Jahre nach Vertragsende fort.
(3) CHL darf den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen.
Ereignisse, die CHL die Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen und außerhalb ihres Einflussbereichs liegen — insbesondere großflächige Ausfälle von Strom- oder Telekommunikationsnetzen, Naturereignisse, Arbeitskämpfe und hoheitliche Maßnahmen —, befreien CHL für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, können beide Parteien den Vertrag kündigen.
(1) CHL kann diese Bedingungen ändern, soweit die Änderung durch eine Änderung der Rechtslage, der Rechtsprechung oder der technischen Gegebenheiten veranlasst ist oder die Änderung für den Kunden zumutbar ist und das Vertragsgefüge nicht wesentlich verschiebt.
(2) CHL teilt die Änderung mit einem Vorlauf von sechs Wochen in Textform mit und weist auf das Widerspruchsrecht und die Folgen hin. Widerspricht der Kunde nicht binnen sechs Wochen, gilt die Änderung als angenommen. Widerspricht er, kann jede Partei zum vorgesehenen Wirksamkeitszeitpunkt kündigen.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Erfüllungsort ist Hamburg.
(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(5) Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von CHL übertragen. Gegen Forderungen von CHL kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
(6) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(1) Wird die App über den App Store von Apple bezogen, gelten die Bedingungen von Apple ergänzend. Klarstellend gilt:
(2) Wird die App über Google Play bezogen, gelten die Nutzungsbedingungen von Google Play ergänzend für den Bezug. Der Nutzungsvertrag über die Anwendung besteht auch hier allein zwischen dem Kunden und CHL.